Satzung Anderswelt e.V.

§ 1 – Name und Sitz des Vereins



1.1. Der Verein führt den Namen Anderswelt e.V. Er ist eingetragen in das Vereinsregister
des Amtsgerichts Aalen.
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Aalen

 


§ 2 – Zweckbestimmung


2.1. Ziel
Die Aufgabe des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Verein möchte alle
Menschen der Gesellschaft zur kreativen Eigeninitiative motivieren und eine
Selbstverwirklichung durch soziale, kulturelle und künstlerische Tätigkeiten und Teilhabe
ermöglichen.

2.2. Zweck
Diesen Zweck erfüllt der Verein dadurch, dass er Räume und Flächen anmietet, pachtet
oder käuflich erwirbt und dort soziale, kulturelle und künstlerische Veranstaltungen
durchführt. Dazu zählen u. a. nichtkommerzielle Musikveranstaltungen und
Kunstveranstaltungen aus gering repräsentierten bzw. subkulturellen Musikrichtungen und
Kunstarten sowie die Darbietung und Unterstützung neuer, innovativer, bildender und
darstellender Kunstformen.

2.3.Selbstverständnis
Der Verein versteht sich als Anlaufpunkt, Ideenschmiede und Projekt-Förderer für
künstlerische und spielerische Tätigkeiten nichtkommerzieller und gemeinschaftlicher Art.
Im Vordergrund steht z. B. die Unterstützung und die Erweiterung gemeinsamer kreativer
Prozesse und Gefüge und deren inspirierender Einfluss auf das gemeinsame soziale
Umfeld bzw. die zeitgenössische Kultur im Allgemeinen.

2.4.Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen
Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Da der Vereinszweck nur durch Vereinstreffen und organisierte Veranstaltungen erzielt
werden kann, entsprechen alle dafür eingesetzten Mittel satzungsgemäßen Zwecken.

 

§ 3 – Organe des Vereins

3.1. Mitgliederversammlung
3.2. Vorstand
3.3. Beirat


§ 4 – Mitgliederversammlung

4.1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins, sie findet mindestens
einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet binnen zwei
Monaten statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist und von mindestens
einem Drittel der Vereinsmitglieder oder einem Vorstandsmitglied beantragt wird.

4.2. Die Mitgliederversammlung dient der Kommunikation sowie der Beschlussfassung
über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht in der Zuständigkeit der Organe liegen.

4.3. Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder, diese sind grundsätzlich berechtigt an den
Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

4.4. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anwesendes Vereinsmitglied ist zulässig
und muss bis zu Beginn der Versammlung dem Vorstand bekannt gegeben werden.

4.5. Jedes Vereinsmitglied kann Anträge einbringen und sich an der Aussprache
beteiligen.

4.6. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung, spätestens 14 Tage vor der Versammlung durch den Vorstand an alle
Vereinsmitglieder elektronisch an die jeweils letzte, dem Verein bekannt gegebene E-Mail-
Adresse.

4.7. Anträge zur bekanntgegebenen Tagesordnung müssen spätestens 7 Tage vor der
Versammlung beim Vorstand eingereicht werden.

4.8. Zu Beginn der Mitgliederversammlung bestimmt diese durch offene Abstimmung ein/e
Versammlungsleiter/in und ein/e Protokollführer/in. Es zählt die einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen.

4.9. Beschlüsse werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen
einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

4.10. Auf mündlichen Antrag eines Mitglieds können Abstimmungen und Wahlen schriftlich
abgehalten werden. Die Entscheidung darüber trifft die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

4.11. Mitgliederversammlungen können einschließlich der in der Tagesordnung
vorgesehenen Abstimmungen und Wahlen teilweise oder komplett im virtuellen Raum
durchgeführt werden.

4.12. Der Mitgliederversammlung legt der Vorstand einmal jährlich einen
Rechenschaftsbericht über seine Tätigkeit und den Jahresabschluss des Berichtsjahres
zur Bestätigung vor.

4.13. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch den/die Protokollführer/in
dokumentiert und vom Vorstand sowie von dem/der Versammlungsleiter/in unterzeichnet.



§ 5 – Vorstand

5.1. Der Vorstand besteht aus zwei oder drei gewählten Vereinsmitgliedern. Über die
Anzahl entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Alle Vorstandsmitglieder sind allein vertretungsberechtigt.

5.2. Ein Vorstandsmitglied ist gewählt, wenn es auf der Mitgliederversammlung die
einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

5.3. Der Vorstand wird für eine Dauer von 2 Jahren gewählt, bleibt aber nach Ablauf der
Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

5.4. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den Vorstandsmitgliedern
pauschale Aufwandsentschädigungen gezahlt werden, über deren Höhe ebenfalls die
Mitgliederversammlung bestimmt. Die steuer- und abgabenrechtlichen Vorschriften sind
einzuhalten. Unbeschadet dessen erhalten die Vorstandsmitglieder Reisekosten bzw. eine
Entschädigung für durch Beleg nachgewiesenen Aufwand.

5.5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und gibt diese spätestens 2 Monate
nach seiner Wahl allen Vereinsmitgliedern durch Versand an die letzte dem Verein
bekanntgegebene E-Mail-Adresse zur Kenntnis.

5.6. Vorstandsbeschlüsse werden durch die Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen gefasst. Vorstandssitzungen können teilweise oder komplett
im virtuellen Raum oder Fernmündlich abgehalten werden. Teilnahmeberechtigt sind
neben den Vorstandsmitgliedern die Mitglieder des Beirates. Der Vorstand kann weitere
Gäste zur Teilnahme an der Vorstandssitzung einladen.

5.7. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung mindestens zwei Tage im Voraus an die letzte dem Verein bekannte E-Mail-
Adresse der teilnahmeberechtigten Mitglieder. Der Beirat muss dazu eingeladen werden.

5.8. Der Vorstand koordiniert die Arbeitsgruppen, welche eigenverantwortlich die
unterschiedlichen Aufgabenbereiche des Vereins, insbesondere Planung der
Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit übernehmen.

5.9. Der Vorstand kann formelle Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder einer
anderen zuständigen Behörde verlangt werden, selbstständig beschließen. Die
Vereinsmitglieder sind spätestens zur nächsten Mitgliederversammlung über die
vorgenommene Satzungsänderung zu informieren.

 


§ 6 – Beirat

6.1. Der Beirat besteht aus mindestens zwei und maximal fünf Vereinsmitgliedern.

6.2. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung alle 2 Jahre gewählt. Gewählt ist, wer
die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Die Beiratsmitglieder
bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Beirates im Amt.

6.3. Der Beirat berät den Vorstand in allen Fragen der Geschäftsführung des Vereins.

6.4. Die Aufgaben und Befugnisse des Beirats werden durch die Mitgliederversammlung in
einer Geschäftsordnung geregelt. Diese ist allen Vereinsmitgliedern durch den Vorstand
spätestens zwei Monate nach der Wahl durch Versand an die letzte dem Verein
bekanntgegebene E-Mail-Adresse zur Kenntnis zu geben.



§ 7 – Der/Die Kassenprüfer/in

7.1. Der/Die Kassenprüfer/in wird durch eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten und
vertretenden Vereinsmitglieder gewählt.

7.2. Der Kassenprüfer wird für eine Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung
mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Er bleibt nach Ablauf
seiner Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Kassenprüfer im Amt.

7.3. Die Kassenprüfer haben Kasse, Buchhaltung und Jahresabschluss zu prüfen. Sie
stellen fest, ob sich der Vorstand an die Satzung, an die Geschäftsordnung und an die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung gehalten hat. Mindestens einmal im Jahr haben
sie die Kasse unangemeldet zu prüfen.

7.4. Die Kassenprüfer haben die Ergebnisse der Prüfungen schriftlich niederzulegen,
diese dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen und der
Mitgliederversammlung für die Entlastung des Vorstandes eine Empfehlung zu geben.



§ 8 – Mitgliedschaft

8.1. Jede voll geschäftsfähige natürliche Person, die die Ziele des Vereins fördern und
aktiv am Vereinsleben teilnehmen möchte, kann einen Vereinsmitgliedsantrag schriftlich
stellen.

8.2. Die Aufnahmeanträge von neuen Mitgliedern werden vom Vorstand oder von dem
Beirat des Vereins geprüft und entschieden. Eine Ablehnung muss nicht begründet
werden.

8.3. Alle Mitglieder können den Verein auch über den normalen Mitgliedsbeitrag hinaus
finanziell fördern.

8.4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

8.5. Der Austritt aus dem Verein muss durch schriftliche Kündigung erklärt werden.

8.6. Jedes Mitglied ist verpflichtet eine aktuelle E-Mail-Adresse zu hinterlegen um
Erreichbarkeit zu garantieren.

8.7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Spenden
oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins
auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.



§ 9 – Ausschluss von Mitgliedern

Der Ausschluss eines Mitglieds wird in einer Vorstandssitzung beschlossen.
Gründe hierfür können sein:

9.1. Ist das Mitglied mindestens einen Jahresmitgliedsbeitrag säumig, kann das Mitglied
nach einmaliger Mahnung vom Verein ausgeschlossen werden.

9.2. Verstöße gegen die Vereinssatzung, Beschlüsse der Mitgliederversammlung/des
Vorstandes oder die von der Mitgliederversammlung beschlossenen internen
Verhaltensregeln.



§ 10 – Die Finanzen

10.1. Der Verein finanziert sich aus:
1. Mitgliedsbeiträgen
2. Umlagen
3. Zuwendungen, Spenden und Stiftungen

10.2. Der Vorstand sichert den Geschäftsablauf des Vereins auf der Grundlage des von
der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplanes für das laufende
Geschäftsjahr.

10.3. Der Mitgliedsbeitrag wird einmalig jährlich gezahlt und muss innerhalb des
Kalenderjahres nach Rechnungslegung, jedoch spätestens bis zum 31.10. des jeweiligen
Jahres auf das Bankkonto des Vereins überwiesen werden.

10.4. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der
Mitgliederversammlung beschlossen. Eine Änderung des Mitgliedsbeitrags durch die
Mitgliederversammlung wird allen Mitgliedern durch Versand an die letzte dem Verein
bekanntgegebene E-Mail-Adresse zur Kenntnis zu geben.

10.5. Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs für gemeinnützige Zwecke und
Aufgaben nach § 2 dieser Satzung kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von
Umlagen beschließen. Die Höhe der Umlage darf die Höhe eines Mitgliedsbeitrages
jährlich nicht übersteigen. Beschlossene Umlagen werden zu einem von der
Mitgliederversammlung beschlossenen Zeitpunkt fällig.


§ 11 – Auflösung des Vereins

11.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von sieben Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstände
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

11.2. Bei Auflösung des Anderswelt e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das gesamte Vermögen einem gemeinnützigen Verein oder Körperschaft des öffentlichen
Rechts zu, deren ausschließlicher und unmittelbarer Zweck die Förderung der Jugendhilfe
im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung ist. Die
begünstigte juristische Person ist vom Vorstand festzulegen und im Rahmen des
Auflösungsantrag den Mitgliedern mitzuteilen. Natürliche Personen haben bei Auflösung
des Vereins oder bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf Anteile des Vermögens.